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News: Bundesverwaltungsgericht streicht GEZ-Gebühr für Arbeits-PCs
Eingereicht am: 19.08.2011 - 15:32 Von User: JinLing

News Inhalt

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem gestern veröffentlichten Urteil entschieden, dass Freiberufler für den beruflich genutzten PC in ihrer Privatwohnung keine zusätzlichen Rundfunkgebühren entrichten müssen. Eine Revision der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wurde damit in die Schranken gewiesen.

Der Rundfunkgebühren-Dschungel ist für viele kaum zu durchdringen. Besonders schwer haben es vor allem Freiberufler, die in den eigenen vier Wänden auch arbeiten. Hierfür forderte die Gebühreneinzugszentrale bisher zusätzlich Rundfunkgebühren. Die Logik dahinter war simpel. Für beruflich genutzte Rundfunkgeräte muss ebenfalls eine Gebühr entrichtet werden, auch wenn diese in der Privatwohnung stehen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsauffassung mit seinem gestern veröffentlichten Urteil vollständig kassiert. Zuvor waren die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegen eine Niederlage in vorheriger Instanz in Revision gegangen. Drei Gebührenzähler hatten ursprünglich darauf geklagt, für ihre beruflich genutzten PCs in der Privatwohnung keine zusätzlichen Rundfunkgebühren leisten zu müssen.

Nach Ansicht der Kläger greife nämlich die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte, wenn bereits ein anderes, gleichwertiges Rundfunkgerät angemeldet ist. Eine Gebühr für den in privaten Räumen beruflich genutzten PC sei daher nicht zu entrichten. Die Verwaltungsrichter kamen ebenfalls zu derselben Ansicht. Wer ein neuartiges Rundfunkgerät wie beispielsweise einen Computer "im nicht ausschließlich privaten Bereich" benutzt, muss nach Ansicht der Richter keine zusätzlichen Rundfunkgebühren entrichten, "wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden."

Irrelevant ist es laut den Richtern auch, ob das Erstgerät nicht nur im privaten sondern auch im beruflich genutzten Bereich des Grundstücks vorgehalten wird. Damit wollten die Richter dem Sachverhalt Rechnung tragen, dass neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie Laptops oder Smartphones mobil sind. Sie entziehen sich deshalb in aller Regel einer festen Zuordnung zu bestimmten Räumlichkeiten und werden darüber hinaus häufig nicht für den Rundfunkempfang sondern als Arbeitsmittel verwendet.

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