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News: Landgericht Düsseldorf: Uploaded.to gewinnt gegen GEMA
Eingereicht am: 08.09.2010 - 09:54 Von User: JinLing

News Inhalt

Die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat im Rechtsstreit zwischen dem Filehoster Uploaded.to und der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) eine Entscheidung gefällt. Die Einstweilige Verfügung gegen Uploaded.to wurde aufgehoben, der ursprüngliche Antrag wurde zurückgewiesen.

Juristischer Sieg für den Filehoster Uploaded.to. Vor der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf kämpfte der Dienst um die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung. Diese hatte die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) am 27.06.2008 beantragt. Am 01.07.2008 war sie der Antragsgegnerin Uploaded.to zugegangen. Nach nunmehr über zwei Jahren ist die Verfügung aus dem Weg geräumt worden. Der Antrag der GEMA auf den Erlass der einstweiligen Verfügung wurde ebenfalls zurückgewiesen.

Wie das Landgericht festhält, musste die einstweilige Verfügung aufgehoben werden, da der Unterlassungsanspruch der GEMA mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr festgestellt werden konnte. Die Antragsgegner kämen nicht als Täter der Urheberrechtsverletzung infrage. Man würde selbst keinerlei Dateien auf die Server laden.

Ebenso wenig biete man Verzeichnisse mit Download-Links an. Auch eine Haftung als Teilnehmer sei zur überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht feststellbar. Diese würde nämlich einen Vorsatz seitens Uploaded.to bezüglich der Haupttat verlangen. Da ebenfalls "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit" nicht davon ausgegangen werden kann, dass Uploaded.to bis zur einstweiligen Verfügung Kenntnis vom Inhalt der Dateien hatte, wurde das Verfahren abgelehnt.

Wie die 12. Zivilkammer weiter ausführt, käme auch eine Störerhaftung nicht in Betracht. Hierzu müsste der Diensteanbieter willentlich und adäquat kausal zur Urheberrechtsverletzung beigetragen haben, indem er "im Rahmen seines Dienstes Speicherplatz zur Verfügung" stellt. Nach einer kurzen Ausführung zu den Haftungsprivilegien, die das Telemediengesetz (TMG) offeriert, nimmt man Bezug zum Rahmen der Störerhaftung. Diese dürfe nicht über Gebühr ausgedehnt werden. Das Geschäftsmodell "Sharehosting" werde zwar grundsätzlich von der Rechtsprechung gebilligt. Doch es müsse im konkreten Fall auch in Betracht gezogen werden, dass Uploaded.to finanzielle Anreize für Downloads bietet.

Nach Ansicht des Gerichts ist nicht feststellbar, dass der Antragsgegner nicht alle gebotenen Maßnahmen ergriffen habe, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern. Die fraglichen Dateien wurden gelöscht, ein Hash-Filter kam und kommt zum Einsatz. Beide Parteien mussten jedoch einräumen, dass dieser unzureichend sei. Infolge dieser gegebenen Sachverhalte war die einstweilige Verfügung aufzuheben, der Antrag auf Erlass selbiger abzuweisen. Die GEMA hat den Ausgang des Verfahrens bisher nicht öffentlich kommentiert. Das Urteil wird dort aber sicherlich keinerlei Begeisterung hervorgerufen haben.

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